Kurztitel

Übereinkommen betreffend archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1924,

Inkrafttretensdatum

08.03.1924

Langtitel

(Übersetzung.) Übereinkommen zwischen Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschecho-Slowakei, betreffend archivalische Fragen.

StF: BGBl. Nr. 159/1924

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 6. April 1922 in Rom abgeschlossene Übereinkommen zwischen Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschecho-Slowakei, betreffend archivalische Fragen, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1923.

Ratifikationstext

Erklärung der polnischen Abordnung.

Die polnische Abordnung hat die Ehre zu erklären, daß sie, von dem Wunsche beseelt, die Annahme des gegenwärtigen Übereinkommens durch alle hohen vertragschließenden Teile zu fördern, nicht auf den am 7. Juni 1921 vorgebrachten Vorbehalten besteht, jedoch gleichzeitig den Wunsch ausspricht, daß bei den einzuleitenden Verhandlungen zwischen Polen und Österreich den von der polnischen Regierung hinsichtlich der archivalischen Fragen vertretenen Gesichtspunkten voll und ganz Rechnung getragen werde; überdies hat die polnische Abordnung die Ehre zu erklären, daß die Unterzeichnung der gegenwärtigen Übereinkunft nicht als Annahme der in der vom österreichischen Bundesministerium für Äußeres im Jänner dieses Jahres der polnischen Gesandtschaft in Wien übermittelten Note enthaltenen Anträge in Archivangelegenheiten durch die polnische Regierung angesehen werden darf.

Geschehen zu Rom, den sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig.

Erklärung der tschecho-slowakischen Abordnung.

Die tschecho-slowakische Abordnung erklärt, daß sie die gegenwärtige Übereinkunft, betreffend die Archive in der vorliegenden Fassung nur unter folgenden Vorbehalten unterzeichnet: In Artikel römisch eins, lit. A, Ziffer 1 und 4, und lit. B, Ziffer 1 und 4, hält sie den Wortlaut der betreffenden Friedensverträge: „Alle Akten usw.“ aufrecht; in Artikel römisch II, Absatz 2, stellt sie ausdrücklich fest, daß der für Österreich und Ungarn gemachte Vorbehalt in gleicher Weise auch für die Tschecho-Slowakei gilt und daß dieser Vorbehalt in keinem Falle den freien Zutritt zu den in Absatz römisch eins desselben Artikels vorgesehenen öffentlichen Verwahrungsstätten hindern darf.

Die in Artikel römisch III, Ziffer 2, enthaltene Klausel „wenn es dazu kommen sollte“ bezieht sie auf den Fall der Einigung zwischen dem anfordernden und dem verwahrenden Staat und lehnt eine Bezugnahme auf den Fall einer Meinungsverschiedenheit ab.

Geschehen zu Rom, den sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1924, die italienische am 10. März 1924, die polnische am 15. Dezember 1923, die rumänische am 12. Dezember 1923 und die Ratifikationsurkunde des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen am 22. Februar 1924 hinterlegt. Das vorstehende Übereinkommen ist daher im Sinne seines Artikels 7, Absatz 4, am 10. März 1924 zwischen Österreich und Italien und am 8. März 1924 zwischen Österreich, Polen, Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen in Geltung getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Übereinkommen.

Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei haben, von dem Wunsche beseelt, die archivalischen Fragen zu regeln und zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

folgendes vereinbart haben: