Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Paragraph 0
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
1. Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 17,
2. Zum Außerkrafttreten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384/1939).
Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.
StF: RGBl. Nr. 49/1868
dRGBl. I S 384/1939
Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
Erfassungsstichtag 1.3.2002
e-rk3
InterkonfessionellenG, Reichsrat
16.06.2023
10009169
NOR11009360
N7186810732W