Ausbildung und Austausch von jungen Arbeitskräften (Kanada)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 1998,
01.12.1998
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN UND INTERNATIONALEN HANDEL VON KANADA UND DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE UNTERNEHMENSINTERNE UND BEI PARTNERUNTERNEHMEN DURCHGEFÜHRTE AUSBILDUNG SOWIE DEN AUSTAUSCH VON JUNGEN ARBEITSKRÄFTEN
StF: BGBl. III Nr. 175/1998
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Punkt 7 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich (im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet),
im Sinne der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Republik Österreich,
in dem Wunsche, für die Staatsangehörigen beider Länder, insbesondere junge Menschen, umfassendere Möglichkeiten zu bieten, die Kultur und den allgemeinen Lebensalltag des jeweils anderen Landes zum Zwecke der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kanada und der Republik Österreich schätzen zu lernen,
in dem Wunsche, kanadische und österreichische Firmen bei der Entwicklung von Geschäftsverbindungen zwischen den beiden Ländern durch Erleichterung der unternehmensinternen und bei Partnerunternehmen durchgeführten Ausbildung zu unterstützen, wobei diese für Arbeitskräfte aus Kanada und aus Österreich vorgesehen ist, die in das jeweils andere Land reisen, um eine Ausbildung zu empfangen oder zu geben, die eine Verbesserung ihrer Fertigkeiten, das Kennenlernen der bei Unternehmungen üblichen Geschäftspraktiken sowie allenfalls formelle Schulungen einschließen kann,
in dem Wunsche, für junge Arbeitskräfte Vorkehrungen zu treffen, die österreichischen Staatsangehörigen die Einreise nach Kanada und kanadischen Staatsangehörigen die Einreise nach Österreich ermöglichen, damit sie in den Bereichen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft die für ihre Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen sammeln können,
in der Absicht, im Geiste der Bestimmungen zu handeln, die in der Gemeinsamen Politischen Erklärung über die Beziehungen zwischen Kanada und der EU und dem Gemeinsamen Aktionsplan Kanadas und der EU enthalten sind, die am 17. Dezember 1996 für Kanada vom Premierminister und für die EU vom Präsidenten des Europäischen Rates und dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission unterzeichnet wurden,
sind wie folgt übereingekommen: