Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

02.05.1995

Unterzeichnungsdatum

25.06.1991

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEITSBEDINGUNGEN IN HOTELS, GASTSTÄTTEN UND ÄHNLICHEN BETRIEBEN

StF: BGBl. Nr. 475/1994 (NR: GP XVIII RV 993 AB 1480 S. 153. BR: AB 4748 S. 580.)

Änderung

BGBl. III Nr. 232/2019 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Barbados römisch III 232/2019 *Belgien römisch III 232/2019 *Deutschland römisch III 232/2019 *Dominikanische R römisch III 232/2019 *Fidschi römisch III 232/2019 *Guyana römisch III 232/2019 *Irak römisch III 232/2019 *Irland römisch III 232/2019 *Libanon römisch III 232/2019 *Luxemburg römisch III 232/2019 *Mexiko 475/1994 *Schweiz 475/1994 *Spanien 475/1994 *Uruguay römisch III 232/2019 *Zypern römisch III 232/2019

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1994 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 3, für Österreich mit 2. Mai 1995 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Mexiko, Schweiz, Spanien.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1991 zu ihrer achtundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

weist darauf hin, daß die internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, die allgemein anwendbare Normen betreffend die Arbeitsbedingungen festlegen, auf die Arbeitnehmer in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben Anwendung finden,

stellt fest, daß die besonderen Bedingungen, die die Arbeit in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben kennzeichnen, es wünschenswert erscheinen lassen, die Anwendung dieser Übereinkommen und Empfehlungen in diesen Kategorien von Betrieben zu verbessern und sie durch spezifische Normen zu ergänzen, die dazu bestimmt sind, den betreffenden Arbeitnehmern einen ihrer Rolle in diesen rasch wachsenden Kategorien von Betrieben entsprechenden Status zu verschaffen und neue Arbeitnehmer für sie zu gewinnen, indem die Arbeitsbedingungen, die Ausbildung und die Berufsaussichten verbessert werden,

stellt fest, daß Kollektivverhandlungen ein wirksames Mittel zur Festlegung der Arbeitsbedingungen in diesem Sektor sind,

ist der Auffassung, daß die Annahme eines Übereinkommens, zusammen mit Kollektivverhandlungen, die Arbeitsbedingungen, die Berufsaussichten und die Arbeitsplatzsicherheit zum Nutzen der Arbeitnehmer verbessern wird,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1991, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen (Hotels und Gaststätten), 1991, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3,

Arbeitsempfehlung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR11009068

alte Dokumentnummer

N6199437993J