Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
04.11.1970
25.08.2014
10.09.1969
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
StF: BGBl. Nr. 34/1970 (NR: GP XI RV 1310 AB 1371 S. 149. BR: S. 280.)
Englisch, Französisch
*Niederlande 34 aus 1970, *Norwegen 34 aus 1970, *Schweden 34 aus 1970, *Zypern 34/1970
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:
Cypern (Teil römisch vier), Niederlande (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier), Norwegen (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier), Schweden (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier).
Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.
Dokumentalistische Gliederung:
Tabelle zu Teil römisch fünf = Anlage 1
Anhang = Anlage 2
Erklärung gem. Artikel 2, Absatz 2, = Anlage 3
Erklärung gem. Artikel 39, Absatz eins, Litera b, = Anlage 4
22.05.2025
10008244
NOR11008394
N6197010581W