Europäische Sozialcharta
Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.11.1969
10.09.1969
69/03 Soziale Sicherheit
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA
StF: BGBl. Nr. 460/1969 idF BGBl. Nr. 284/1970 (DFB) (NR: GP XI RV 1339 AB 1372 S. 149. BR: S. 280.)
BGBl. Nr. 193/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) und BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 777/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 207/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 113/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 127/2021 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch III 113/2011 *Belgien 777/1990 *Dänemark 460/1969, 777/1990 *Deutschland/BRD 460/1969 *Finnland römisch III 207/2002 *Frankreich 193/1973 in der Fassung 561/1973 (DFB), 381/1975 (DFB) *Griechenland 777/1990 *Irland 460/1969 *Island 777/1990 *Italien 460/1969 *Kroatien römisch III 113/2011 *Lettland römisch III 207/2002 *Luxemburg römisch III 207/2002 *Malta 777/1990 *Niederlande 777/1990, römisch III 127/2021 *Nordmazedonien römisch III 113/2011 *Norwegen 460/1969 *Polen römisch III 207/2002, römisch III 113/2011 *Portugal römisch III 207/2002 *Schweden 460/1969, 777/1990 *Slowakei römisch III 207/2002 *Spanien 777/1990, römisch III 207/2002 *Tschechische R römisch III 207/2002, römisch III 113/2011 *Türkei 777/1990 *Ungarn römisch III 207/2002 *Vereinigtes Königreich 460/1969, 777/1990, römisch III 127/2021 *Zypern 460/1969, 777/1990, römisch III 207/2002
Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der; Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3 für Österreich am 28. November 1969 in Kraft getreten.
Derzeit gehören der Charta folgende Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 20 Absatz 2 die nachstehenden Artikel bzw. Absätze der Europäischen Sozialcharta für sich als bindend anzusehen:
Artikel 1,
Artikel 5,
Artikel 12,
Artikel 13,
Artikel 16;
ferner
Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;
Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;
Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9,10;
Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 14 Absatz 1,2;
Artikel 15 Absatz 1,2;
Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;
Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.
Österreich hat am 3.6.2011 nachstehende Mitteilung abgegeben:
Bezüglich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde und der österreichische Erklärung gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2 und Teil römisch IV Artikel K der Europäischen Sozialcharta (revidiert), möchte Österreich mitteilen, dass es durch die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (revidiert) nicht implizit die Kündigung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 beabsichtigt. Vielmehr erachtet sich Österreich weiterhin, zusätzlich zur Europäischen Sozialcharta (revidiert), an Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 gebunden.
Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine Regierung die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.
Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:
Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles römisch II der Charta gebunden:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 literae b und c der Charta betrachtet sich Frankreich durch die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen gebunden:
Die Absätze nachstehender Artikel betrachtet Frankreich als verpflichtend:
Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 werden von Frankreich nicht angenommen.
Zu Artikel 12 Absatz 4 litera a hat Frankreich eine interpretative Erklärung abgegeben, die dahingehend lautet, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels L 519 des französischen Kodex der Sozialen Sicherheit gewährte Mutterschaftsbeihilfe nicht unter die Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 litera a der Charta fallen.
Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und 6 des Teiles römisch II der Charta nicht gebunden (Artikel 20, Absatz eins, Litera b,).
Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, betrachtet sich Island an folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden:
Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit an.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet:
Gemäß Artikel 20, erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:
Die Regierung der Republik Malta verpflichtet sich
römisch eins. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a,, Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und
römisch II. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Charta, die Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles römisch II der Charta für sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, nachstehende Artikel und Absätze desselben Teiles:
Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner Regierung folgende Erklärung ab:
Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens verlieren die in der Europäischen Sozialcharta genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend“ und „nicht zum Mutterland gehörend“ soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher, im Falle des Königreiches, als „europäisch“ und „nichteuropäisch“ bedeutend betrachtet.
Artikel 20 – Verpflichtungen
– in bezug auf das Königreich in Europa betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Artikel 6, Absatz eins,,2 und 3; Artikel 6, Absatz 4, (außer Staatsbeamte); Artikel 7,, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und Artikel 19,, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9.
– in bezug auf die Niederländischen Antillen betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1 und 5, Artikel 6, (außer Staatsbeamte) und Artikel 16,
Die Niederlande haben am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 4, der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7 (Absatz eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.
Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen wir hiermit die genannte Sozialcharta und verpflichten uns, die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta durchzuführen:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4 dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen, als Bedingung für die Gewährung der Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das Schiff angehört.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist. Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens.
Gemäß Artikel 20, erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden:
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a, verpflichtet sich Portugal Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird.
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, erachtet sich Portugal an Artikel eins,, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles römisch II gebunden.
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles römisch II gebunden.
Die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 6, Absatz 4, ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen ungültig machen, wie dieses in Artikel 57, Absatz 3, der Verfassung der Portugiesischen Republik ausgeführt ist.
(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom 23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische Regierung an die nachstehenden Artikel und Absätze der Charta gebunden betrachtet:
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:
Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Artikel 31 und dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen Verfassung vereinbar sind.
Spanien hat mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991 die Annahme von Artikel 8, Absatz 4, Litera b, widerrufen.
Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, der Charta
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt die Republik Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden erachtet:
Ungarn erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b und c an Artikel eins,, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17 der Charta gebunden.
Gemäß Artikel 20 Absatz 3, der Charta informiert die Regierung von Ungarn, dass die Nationalversammlung der Republik Ungarn mit Dekret Nr. 34/2004 (römisch IV.26) die Republik Ungarn an folgende angeführte Absätze von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 7 Absatz eins,, Artikel 10, Artikel 12 Absatz eins und Artikel 15.
Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt und ratifiziert die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta enthaltenen Bestimmungen und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963 des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt wird. Die hinsichtlich der Insel Man als bindend angenommenen Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta sind dieselben, wie die für das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta die Annahme von Artikel 18, Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Artikel 37, Absatz 3, den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.
Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im Teil römisch eins der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel des Teiles römisch II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:
Gemäß Artikel 20, Absatz 3 :,
Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.
Zypern erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz 3, mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil römisch II der Charta gebunden:
Die unterzeichnenden Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu bewahren und zu verwirklichen und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten des Europarates in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll übereingekommen sind, ihren Völkern die hierin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Ausübung sozialer Rechte ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft gesichert sein muß,
Sub-Litera, i, n dem Entschluß, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen den Lebensstandard ihrer Bevölkerung in Stadt und Land zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern,
wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien anerkennen als Ziel ihrer Politik, das sie mit allen zweckmäßigen Mitteln auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene verfolgen werden, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:
Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teiles römisch III gebunden.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.8.2021 eingearbeitet.
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16.02.2023
10008230
NOR11008380
N6196910594W