Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

28.11.1969

Unterzeichnungsdatum

10.09.1969

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA

StF: BGBl. Nr. 460/1969 idF BGBl. Nr. 284/1970 (DFB) (NR: GP XI RV 1339 AB 1372 S. 149. BR: S. 280.)

Änderung

BGBl. Nr. 193/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) und BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 777/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 207/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 127/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch III 113/2011 *Belgien 777/1990 *Dänemark 460/1969, 777/1990 *Deutschland/BRD 460/1969 *Finnland römisch III 207/2002 *Frankreich 193/1973 in der Fassung 561/1973 (DFB), 381/1975 (DFB) *Griechenland 777/1990 *Irland 460/1969 *Island 777/1990 *Italien 460/1969 *Kroatien römisch III 113/2011 *Lettland römisch III 207/2002 *Luxemburg römisch III 207/2002 *Malta 777/1990 *Niederlande 777/1990, römisch III 127/2021 *Nordmazedonien römisch III 113/2011 *Norwegen 460/1969 *Polen römisch III 207/2002, römisch III 113/2011 *Portugal römisch III 207/2002 *Schweden 460/1969, 777/1990 *Slowakei römisch III 207/2002 *Spanien 777/1990, römisch III 207/2002 *Tschechische R römisch III 207/2002, römisch III 113/2011 *Türkei 777/1990 *Ungarn römisch III 207/2002 *Vereinigtes Königreich 460/1969, 777/1990, römisch III 127/2021 *Zypern 460/1969, 777/1990, römisch III 207/2002

Sonstige Textteile

Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der; Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2021,)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3 für Österreich am 28. November 1969 in Kraft getreten.

Derzeit gehören der Charta folgende Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 2

Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 20 Absatz 2 die nachstehenden Artikel bzw. Absätze der Europäischen Sozialcharta für sich als bindend anzusehen:

Artikel 1,

Artikel 5,

Artikel 12,

Artikel 13,

Artikel 16;

ferner

Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;

Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;

Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9,10;

Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 14 Absatz 1,2;

Artikel 15 Absatz 1,2;

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;

Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.

Österreich hat am 3.6.2011 nachstehende Mitteilung abgegeben:

Bezüglich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde und der österreichische Erklärung gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2 und Teil römisch IV Artikel K der Europäischen Sozialcharta (revidiert), möchte Österreich mitteilen, dass es durch die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (revidiert) nicht implizit die Kündigung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 beabsichtigt. Vielmehr erachtet sich Österreich weiterhin, zusätzlich zur Europäischen Sozialcharta (revidiert), an Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta von 1961 gebunden.

Belgien

Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine Regierung die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.

Dänemark

Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
    Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16;
  2. Litera b
    gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
    Artikel 2 Absätze 2, 3 und 5,
    Artikel 3,
    Artikel 4 Absätze 1, 2, und 3,
    Artikel 8 Absatz 1,
    Artikel 9,
    Artikel 10,
    Artikel 11,
    Artikel 14,
    Artikel 15,
    Artikel 17,
    Artikel 18.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.

Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
    Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
  2. Litera b
    gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):
    Artikel 1,
    Artikel 2,
    Artikel 3,
    Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5,
    Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10,
    Artikel 8 Absätze 1 und 3,
    Artikel 9,
    Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3,
    Artikel 11,
    Artikel 14,
    Artikel 15,
    Artikel 17,
    Artikel 18.

Finnland

Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles römisch II der Charta gebunden:

Artikel eins,, 2
Artikel 3, Absatz 3,
Artikel 4, Absatz 2,, 3 und 5
Artikel 5 und 6
Artikel 7, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10
Artikel 8, Absatz 2,
Artikel 9 bis 18
Artikel 19, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

Frankreich

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 literae b und c der Charta betrachtet sich Frankreich durch die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen gebunden:

Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19

Die Absätze nachstehender Artikel betrachtet Frankreich als verpflichtend:

Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 5
Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4

Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 werden von Frankreich nicht angenommen.

Zu Artikel 12 Absatz 4 litera a hat Frankreich eine interpretative Erklärung abgegeben, die dahingehend lautet, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels L 519 des französischen Kodex der Sozialen Sicherheit gewährte Mutterschaftsbeihilfe nicht unter die Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 litera a der Charta fallen.

Griechenland

Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und 6 des Teiles römisch II der Charta nicht gebunden (Artikel 20, Absatz eins, Litera b,).

Irland

Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):

Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19.

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):

Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 4,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4,
Artikel 14, 15, 17 und 18.

Island

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, betrachtet sich Island an folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden:

Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sowie auch Artikel 2 Absatz eins,, 3 und 5.

Italien

Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit an.

Kroatien

Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.

Lettland

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet:

Artikel eins,, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.

Luxemburg

Gemäß Artikel 20, erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:

Artikel eins,, 2, 3, 4 Absatz eins,, 2, 3 und 5
Artikel 5 und 6 Absatz eins,, 2 und 3
Artikel 7 und 8 Absatz eins,, 2 und 3
Artikel 9,, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.

Malta

Die Regierung der Republik Malta verpflichtet sich

römisch eins. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a,, Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und

römisch II. gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Charta, die Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles römisch II der Charta für sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, nachstehende Artikel und Absätze desselben Teiles:

  1. Artikel ,
    3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17,
  2. Absatz ,
    Artikel 2, Absatz eins,, 2, 3 und 5
    Artikel 8, Absatz eins,, 2 und 4
    Artikel 10, Absatz eins,, 2, 3 und 4 Litera a und d
    Artikel 12, Absatz eins und 3 und
    Artikel 18, Absatz 4,

Niederlande

Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner Regierung folgende Erklärung ab:

Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens verlieren die in der Europäischen Sozialcharta genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend“ und „nicht zum Mutterland gehörend“ soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher, im Falle des Königreiches, als „europäisch“ und „nichteuropäisch“ bedeutend betrachtet.

Artikel 20 – Verpflichtungen

– in bezug auf das Königreich in Europa betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Artikel 6, Absatz eins,,2 und 3; Artikel 6, Absatz 4, (außer Staatsbeamte); Artikel 7,, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und Artikel 19,, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9.

– in bezug auf die Niederländischen Antillen betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1 und 5, Artikel 6, (außer Staatsbeamte) und Artikel 16,

Die Niederlande haben am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 4, der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel 20 Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7 (Absatz eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.

Norwegen

Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen wir hiermit die genannte Sozialcharta und verpflichten uns, die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta durchzuführen:

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):

Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16.

Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4 dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen, als Bedingung für die Gewährung der Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das Schiff angehört.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):

Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist. Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens.

Polen

Gemäß Artikel 20, erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden:

Artikel eins, Das Recht auf Arbeit (Absatz eins bis 4, alle)
Artikel 2, Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Absatz eins,, 3 bis 5)
Artikel 3, Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 3, alle)
Artikel 4, Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Absatz 2 bis 5)
Artikel 5, Das Vereinigungsrecht
Artikel 6, Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Absatz eins bis 3)
Artikel 7, Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Absatz 2,, 4, 6 bis 10)
Artikel 8, Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Absatz eins bis 4, alle) – Absatz 4, Litera b, mit Wirksamkeit vom 25.7.2012 widerrufen.
Artikel 9, Das Recht auf Berufsberatung
Artikel 10, Das Recht auf berufliche Ausbildung (Absatz eins bis 2)
Artikel 11, Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Absatz eins bis 3, alle)
Artikel 12, Das Recht auf soziale Sicherheit (Absatz eins bis 4, alle)
Artikel 13, Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Absatz 2 und 3)
Artikel 14, Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Absatz eins,)
Artikel 15, Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Absatz eins bis 2, alle)
Artikel 16, Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Artikel 17, Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Artikel 18, Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Absatz 4,)
Artikel 19, Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Absatz eins bis 10, alle).

Portugal

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera a, verpflichtet sich Portugal Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, erachtet sich Portugal an Artikel eins,, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles römisch II gebunden.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles römisch II gebunden.

Die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 6, Absatz 4, ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen ungültig machen, wie dieses in Artikel 57, Absatz 3, der Verfassung der Portugiesischen Republik ausgeführt ist.

Schweden

(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom 23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische Regierung an die nachstehenden Artikel und Absätze der Charta gebunden betrachtet:

  1. Litera a
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe b:
    Artikel 1, 5, 6, 13 und 16;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe c, die folgenden Zusatzartikel und Absätze:
    Artikel 2 Absätze 3 und 5,
    Artikel 3,
    Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4,
    Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10,
    Artikel 8 Absätze 1 und 3,
    Artikel 9,
    Artikel 10,
    Artikel 11,
    Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3,
    Artikel 14,
    Artikel 15,
    Artikel 17,
    Artikel 18,
    Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10.

Slowakei

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:

Artikel eins, Das Recht auf Arbeit (Absatz eins bis 4)
Artikel 2, Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 5)
Artikel 3, Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Absatz eins bis 3)
Artikel 4, Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Absatz eins bis 5)
Artikel 5, Das Vereinigungsrecht
Artikel 6, Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Absatz eins bis 4)
Artikel 7, Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Absatz eins bis 10)
Artikel 8, Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Absatz eins bis 4)
Artikel 9, Das Recht auf Berufsberatung
Artikel 10, Das Recht auf berufliche Ausbildung (Absatz eins bis 4)
Artikel 11, Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Absatz eins bis 3)
Artikel 12, Das Recht auf soziale Sicherheit (Absatz eins bis 4)
Artikel 13, Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Absatz eins bis 3)
Artikel 14, Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Absatz eins bis 2)
Artikel 15, Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Wiedereingliederung (Absatz eins bis 2)
Artikel 16, Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Artikel 17, Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Artikel 18, Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Absatz eins,, 2 und 4).

Spanien

Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Artikel 31 und dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen Verfassung vereinbar sind.

Spanien hat mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991 die Annahme von Artikel 8, Absatz 4, Litera b, widerrufen.

Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.

Tschechische Republik

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, der Charta

  1. Ziffer eins
    verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil römisch eins der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;
  2. Ziffer 2
    erachtet sich die Tschechische Republik an folgende Bestimmungen gebunden:
    Artikel eins, Absatz eins,, 2, 3
    Artikel 2, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5
    Artikel 3, Absatz eins,, 2, 3
    Artikel 4, Absatz 2,, 3, 4, 5
    Artikel 5,
    Artikel 6, Absatz eins,, 2, 3, 4
    Artikel 7, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
    Artikel 8, Absatz eins,, 2, 3, 4 – Absatz 4, Litera b, mit Wirksamkeit vom 3.12.2008 widerrufen
    Artikel 11, Absatz eins,, 2, 3
    Artikel 12, Absatz eins,, 2, 3, 4
    Artikel 13, Absatz eins,, 2, 3, 4
    Artikel 14, Absatz eins,, 2
    Artikel 15, Absatz 2,
    Artikel 16,
    Artikel 17,
    Artikel 18, Absatz 4,
    Artikel 19, Absatz 9,

Türkei

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt die Republik Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden erachtet:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, :,
    Artikel 1, 12, 13, 16 und 19
  2. Litera b
    Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, :,
    Artikel 9, 10, 11, 14, 17 und 18 mit all ihren Absätzen
    Artikel 4 Absatz 3 und 5
    Artikel 7 Absatz 3,, 4, 5, 6, 8 und 9.

Ungarn

Ungarn erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b und c an Artikel eins,, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17 der Charta gebunden.

Gemäß Artikel 20 Absatz 3, der Charta informiert die Regierung von Ungarn, dass die Nationalversammlung der Republik Ungarn mit Dekret Nr. 34/2004 (römisch IV.26) die Republik Ungarn an folgende angeführte Absätze von Teil römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 7 Absatz eins,, Artikel 10, Artikel 12 Absatz eins und Artikel 15.

Vereinigtes Königreich

Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt und ratifiziert die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die in den Teilen römisch eins, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta enthaltenen Bestimmungen und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

  1. Litera a
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
    Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
    Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5,
    Artikel 3,
    Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
    Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10, – Absatz 8, mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufen
    Artikel 8 Absätze 1 und 4, – Absatz 4, Litera a und Litera b, mit Wirkung vom 26.2.1990 widerrufen
    Artikel 9, 10 und 11,
    Artikel 12 Absatz 1,
    Artikel 14, 15, 17 und 18.

(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963 des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt wird. Die hinsichtlich der Insel Man als bindend angenommenen Artikel und Absätze des Teiles römisch II der Charta sind dieselben, wie die für das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta die Annahme von Artikel 18, Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Artikel 37, Absatz 3, den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.

Zypern

Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im Teil römisch eins der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel des Teiles römisch II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

  1. Litera a
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
    Artikel 1, 5, 6, 12 und 19;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):
    Artikel 3, 9, 11, 14 und 15,

Gemäß Artikel 20, Absatz 3 :,

Artikel 2, Absatz und Artikel 7, Absatz 7, mit Wirksamkeit vom 7.4.2001 widerrufen.

Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.

Artikel 2, Absatz 5 :, wöchentliche Ruhezeit
Artikel 7, Absatz 8 :, Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren
Artikel 8, Absatz 2 :, ungesetzliche Kündigung einer Frau während ihrer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs.

Zypern erachtet sich gemäß Artikel 20, Absatz 3, mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil römisch II der Charta gebunden:

Artikel 2, Absatz eins :, angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitsstunden
Artikel 7, Absatz eins :, Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung
Artikel 7, Absatz 3 :, Gewährleistung des vollen Nutzens verpflichtender Schulausbildung
Artikel 8, Absatz eins :, Mutterschaftsurlaub.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichnenden Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu bewahren und zu verwirklichen und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten des Europarates in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll übereingekommen sind, ihren Völkern die hierin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Ausübung sozialer Rechte ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft gesichert sein muß,

Sub-Litera, i, n dem Entschluß, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen den Lebensstandard ihrer Bevölkerung in Stadt und Land zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Die Vertragsparteien anerkennen als Ziel ihrer Politik, das sie mit allen zweckmäßigen Mitteln auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene verfolgen werden, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:

  1. Ziffer eins
    Jedermann soll die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.
  2. Ziffer 2
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
  3. Ziffer 3
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
  4. Ziffer 4
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.
  5. Ziffer 5
    Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in innerstaatlichen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
  6. Ziffer 6
    Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
  7. Ziffer 7
    Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.
  8. Ziffer 8
    Arbeitnehmerinnen haben im Falle der Mutterschaft und in anderen geeigneten Fällen das Recht auf besonderen Schutz bei der Arbeit.
  9. Ziffer 9
    Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
  10. Ziffer 10
    Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsausbildung.
  11. Ziffer 11
    Jedermann hat das Recht, alle Mittel in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den er erreichen kann.
  12. Ziffer 12
    Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf Soziale Sicherheit.
  13. Ziffer 13
    Jedermann hat das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
  14. Ziffer 14
    Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
  15. Ziffer 15
    Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung, sowie auf Eingliederung und Wiedereingliederung, ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung.
  16. Ziffer 16
    Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, damit ihre volle Entfaltung gesichert wird.
  17. Ziffer 17
    Mütter und Kinder haben, unabhängig vom Bestehen einer Ehe und vom Verwandtschaftsverhältnis, das Recht auf angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Schutz.
  18. Ziffer 18
    Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet einer anderen Vertragspartei jede Erwerbstätigkeit gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
  19. Ziffer 19
    Wanderarbeiter, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.

TEIL II

Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teiles römisch III gebunden.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.8.2021 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR11008380

alte Dokumentnummer

N6196910594W