Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
26.11.1959
21.10.1958
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
ÜBEREINKOMMEN (NR. 63) ÜBER STATISTIKEN DER LÖHNE UND DER ARBEITSZEIT IN DEN HAUPTSÄCHLICHSTEN ZWEIGEN DES BERGBAUS UND DER INDUSTRIE, EINSCHLIESSLICH DES BAUGEWERBES, UND IN DER LANDWIRTSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 14/1959 (NR: GP VIII RV 423 AB 430 S. 56. BR: S. 133.)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 14/1959, 39/1964 Ä1 *Australien 14/1959, 39/1964 Ä1 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 14/1959 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 14/1959, 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 14/1959, 39/1964 Ä1 *Finnland 14/1959 *Frankreich 14/1959 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 14/1959, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 14/1959, 39/1964 Ä1 *Kuba 14/1959 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 14/1959 *Myanmar 14/1959 *Neuseeland 14/1959, 39/1964 Ä1 *Niederlande 14/1959 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 14/1959, 39/1964 Ä1 *Schweden 14/1959, 39/1964 Ä1 *Schweiz 14/1959, 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Sri Lanka 14/1959 *Südafrika 14/1959 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 14/1959 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Uruguay 14/1959 *Vereinigtes Königreich 14/1959, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.
Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 26. November 1959 für Österreich in Kraft.
Bisher haben nachstehende Staaten das vorliegende Übereinkommen angenommen:
Ägypten (unter Ausschluß der Teile römisch III und römisch IV),
Australien (unter Ausschluß des Teiles römisch II),
Birma,
Bundesrepublik Deutschland,
Ceylon (unter Ausschluß des Teiles römisch IV),
Chile (unter Ausschluß des Teiles römisch III),
Dänemark (unter Ausschluß des Teiles römisch III),
Finnland (unter Ausschluß des Teiles römisch III),
Frankreich,
Irland,
Kanada,
Kuba,
Mexiko,
Niederlande,
Neuseeland (unter Ausschluß des Teiles römisch II),
Norwegen (unter Ausschluß des Teiles römisch III),
Schweden (unter Ausschluß des Teiles römisch III),
Schweiz (unter Ausschluß der Teile römisch III und römisch IV),
Südafrikanische Union (unter Ausschluß der Teile römisch II und römisch IV),
Tschechoslowakei,
Uruguay,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile römisch II und römisch IV von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1938 zu ihrer vierundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles römisch II dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1938, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, bezeichnet wird.
e-rk3
26.03.2025
10008175
NOR11008325
N6195910576W