Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Unterzeichnungsdatum

13.12.1955

Index

69/06 Kriegsopfer

Langtitel

(Übersetzung.)

ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.

StF: BGBl. Nr. 62/1958

Änderung

BGBl. Nr. 261/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 143/1959 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 14/1960 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 366/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 42/1971 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 143/1959 *Dänemark 62/1958 *Deutschland/BRD 62/1958 *Frankreich 62/1958 *Griechenland 143/1959 *Irland 62/1958 *Italien 62/1958 *Luxemburg 261/1958 *Malta 366/1967 *Niederlande 261/1958 *Norwegen 62/1958 *Schweden 62/1958 *Türkei 14/1960 *Vereinigtes Königreich 62/1958 *Zypern 42/1971

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,

In der Erwägung, daß die Verbesserung der Behandlungsmethoden eine wichtige Seite des sozialen Fortschritts ist, dessen Förderung unter den Mitgliedsländern nach der Präambel und nach Artikel 1 der Satzung des Europarates zu den Hauptzielen des Rates gehört,

Unter Hinweis auf den Grundsatz der sozialen und ärztlichen Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedsländer, der bereits für die Unterzeichnung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit und des Europäischen Fürsorgeabkommens maßgeblich war,

In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten Angehörigen von Mitgliedsländern des Rates alle in Europa in irgendwelchen Mitgliedsländern verfügbaren Behandlungsmethoden zugänglich zu machen und zu diesem Zweck unter den europäischen Nationen ein System für den Austausch nicht nur von Beschädigten, sondern auch von Behandlungstechniken und ärztlichem Personal einzurichten.

In der Erwägung, daß ein solcher Austausch wesentlich zur Festigung des Solidaritätsgefühls und des Gemeinschaftsbewußtseins unter den Völkern Europas beitragen würde,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR11008322

alte Dokumentnummer

N6195810665W