Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1958
13.12.1955
69/06 Kriegsopfer
(Übersetzung.)
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
StF: BGBl. Nr. 62/1958
BGBl. Nr. 261/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 143/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 14/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 366/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 42/1971 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Belgien 143/1959 *Dänemark 62/1958 *Deutschland/BRD 62/1958 *Frankreich 62/1958 *Griechenland 143/1959 *Irland 62/1958 *Italien 62/1958 *Luxemburg 261/1958 *Malta 366/1967 *Niederlande 261/1958 *Norwegen 62/1958 *Schweden 62/1958 *Türkei 14/1960 *Vereinigtes Königreich 62/1958 *Zypern 42/1971
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden:
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, daß die Verbesserung der Behandlungsmethoden eine wichtige Seite des sozialen Fortschritts ist, dessen Förderung unter den Mitgliedsländern nach der Präambel und nach Artikel 1 der Satzung des Europarates zu den Hauptzielen des Rates gehört,
Unter Hinweis auf den Grundsatz der sozialen und ärztlichen Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedsländer, der bereits für die Unterzeichnung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit und des Europäischen Fürsorgeabkommens maßgeblich war,
In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten Angehörigen von Mitgliedsländern des Rates alle in Europa in irgendwelchen Mitgliedsländern verfügbaren Behandlungsmethoden zugänglich zu machen und zu diesem Zweck unter den europäischen Nationen ein System für den Austausch nicht nur von Beschädigten, sondern auch von Behandlungstechniken und ärztlichem Personal einzurichten.
In der Erwägung, daß ein solcher Austausch wesentlich zur Festigung des Solidaritätsgefühls und des Gemeinschaftsbewußtseins unter den Völkern Europas beitragen würde,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
17.10.2024
10008172
NOR11008322
N6195810665W