Kurztitel

Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1955,

Inkrafttretensdatum

29.09.1954

Langtitel

Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer

StF: BGBl. Nr. 74/1955 (NR: GP VII RV 166 AB 199 S. 31. BR: S. 89.)

Sonstige Textteile

Nachdem die am 31. Oktober 1953 in Nürnberg unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer, welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 29. September 1954 stattgefunden. Die Vereinbarung ist mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, somit mit 29. September 1954, in Kraft getreten. Eine Erklärung im Sinne des Artikels 1 wurde von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Frist von drei Monaten nicht abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich
und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer vom 23. November 1951 auf Grund der Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen auf das Land Berlin auszudehnen und zu diesem Zweck eine Zusatzvereinbarung abzuschließen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben: