Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1954,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
14.06.1955
26.06.1952
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 234/1954 (NR: GP VII RV 192 AB 228 S. 34. BR: S. 90.)
Englisch, Französisch
*Belgien 234/1954 *Frankreich 234/1954 *Israel 234/1954 *Neuseeland 234/1954 *Schweden 234/1954 *Uruguay 234/1954
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 13 Punkt 3 für Österreich am 14. Juni 1955 in Kraft.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ratifiziert:
Belgien, Frankreich, Israel, Neuseeland, Schweden, Uruguay.
Nachdem das auf der 35. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 4. Juni 1952 angenommene Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den bezahlten Urlaub (Landwirtschaft), 1952, bezeichnet wird.
e-rk3
22.05.2025
10008141
NOR11008291
N6195410574W