Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,
29.10.1954
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 38/1954 (NR: GP VII RV 73 AB 103 S. 14. BR: S. 86.)
Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 28. Juni 1951 angenommene Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.
Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 7 am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft ratifiziert:
Großbritannien, Mexiko, Neuseeland und die Philippinen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft eine Frage, die den achten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1951, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Landwirtschaft) 1951, bezeichnet wird.