Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
31.03.1949
01.11.1946
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben.
StF: BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich 219 aus 1950, *Ägypten 219 aus 1950, *Argentinien 219 aus 1950, *Äthiopien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Australien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Belgien 219 aus 1950, *Brasilien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Chile 219 aus 1950, *China 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Dänemark 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Dominikanische R 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Finnland 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Frankreich 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Guatemala 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Indien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Irak 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Irland 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Italien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Kanada 219 aus 1950, *Kolumbien 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Luxemburg 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Mexiko 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Neuseeland 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Niederlande 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Norwegen 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Pakistan 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Polen 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Schweden 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Schweiz 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Südafrika 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Thailand 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Tschechoslowakei 219 aus 1950, *Türkei 219 aus 1950, *USA 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Venezuela 224 aus 1949,, 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 224 aus 1949,, 219/1950
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. März 1949.
Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnenden)
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde gemäß seinem Artikel 5, Absatz 3, am 31. März 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt. Der Beitritt Österreichs ist daher gemäß Artikel 5, Absatz 4, am 31. März 1949 wirksam geworden.
Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen (Nr. 80) ratifiziert:
Äthiopien, Australien, Brasilien, China, Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Finnland, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Irland, Italien, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Schweden, Schweiz, Siam, Südafrikanische Union, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 1. November 1946 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung dieses Übereinkommens.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmäßig, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel bezeichnet wird.
e-rk3,
Internationale Arbeitsorganisation
10.11.2025
10008119
NOR11008269
N6194910564W