Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
31.03.1949
20.01.1936
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten.
StF: BGBl. Nr. 280/1936
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 280/1936, 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuba 280/1936, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Marokko 39/1964 Ä1 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Niederlande 280/1936, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 280/1936, 219/1950 K, 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Uruguay 280/1936, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der römisch XVI. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1932 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 20. Jänner 1936
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Internationalen Arbeitsamt des Völkerbundes hinterlegt worden.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Kuba, Spanien, die Niederlande und Uruguay.
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 11 für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.
Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation: Spanien
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zu Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 30. April 1932, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles römisch XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:
Erfassungsstichtag: 1.1.2007
e-rk3
Kinderarbeit
20.02.2024
10008098
NOR11008248
N6193610560W