Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1934,
Vertrag - Argentinien
Paragraph 0
03.12.1933
22.03.1926
69/02 Arbeitsrecht
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle.
StF: BGBl. I Nr. 33/1934 (NR: GP II 636 AB – S. 165.)
Nachdem das am 22. März 1926 in Buenos Aires unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Dezember 1926.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 3. November 1933 stattgefunden; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel römisch fünf am 3. Dezember 1933 in Kraft getreten.
Seine Exzellenz, der Herr Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Exzellenz, der Herr Präsident der Argentinischen Republik, vom Wunsche beseelt, das Anwendungsgebiet der Gesetzgebung ihrer Staaten zugunsten ihrer Staatsangehörigen, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle, zu erweitern, beschließen zu diesem Zwecke, ein Übereinkommen abzuschließen, und ernennen zu ihren Bevollmächtigten, und zwar:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten übereingekommen sind wie folgt:
e-rk3
14.11.2017
10008094
NOR11008244
N6193410593W