Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)
Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
31.03.1949
69/02 Arbeitsrecht
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
StF: BGBl. Nr. 227/1924 (NR: GP II 26 AB 82 S. 19.)
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Argentinien 219 aus 1950, *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Belgien 219 aus 1950, *Bulgarien 219 aus 1950, *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *Chile 219 aus 1950, *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 39 aus 1964, Ä1 *Dominikanische R 219 aus 1950, *Frankreich 219 aus 1950, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Griechenland 219 aus 1950, *Indien 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Italien 219 aus 1950, *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Kolumbien 219 aus 1950, *Kuba 219 aus 1950, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Luxemburg 219 aus 1950, *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Myanmar 219 aus 1950, *Neuseeland 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 39 aus 1964, Ä1 *Pakistan 219 aus 1950, *Peru 219 aus 1950, *Portugal 219 aus 1950, *Schweden 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 39 aus 1964, Ä1 *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tschechoslowakei 219 aus 1950, *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Uruguay 219 aus 1950, *Venezuela 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924.
Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.
Das Übereinkommen wurde von Österreich mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß es für Österreich erst wirksam werden soll, wenn es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten ratifiziert sein wird. Diese Bedingung ist bisher nicht erfüllt worden, so daß das Übereinkommen für Österreich noch nicht wirksam geworden ist.
Bedingte Ratifikation:
Frankreich, Italien, Lettland
Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Lettland, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 (Government of India Act) hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Nachdem der von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschecho-slowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
e-rk3
14.04.2026
10008084
NOR11008234
N6192410557W