Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

StF: BGBl. III Nr. 86/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES VERTRAGS

ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Inhalt

I    - Text des Vertrags

Präambel

Erster Teil  - Grundsätze

Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft

Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft

Titel I      - Der freie Warenverkehr

      Kapitel 1 - Die Zollunion

      Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen

                  den Mitgliedstaaten

Titel II     - Die Landwirtschaft

Titel III    - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und

               Kapitalverkehr

      Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte

      Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht

      Kapitel 3 - Dienstleistungen

      Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Titel IV     - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken

               betreffend den freien Personenverkehr

Titel V      - Der Verkehr

Titel VI     - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen

               und Angleichung der Rechtsvorschriften

      Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln

           Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen

           Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen

      Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften

      Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften

Titel VII    - Die Wirtschafts- und Währungspolitik

      Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik

      Kapitel 2 - Die Währungspolitik

      Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen

      Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen

Titel VIII   - Beschäftigung

Titel IX     - Gemeinsame Handelspolitik

Titel X      - Zusammenarbeit im Zollwesen

Titel XI     - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und

               Jugend

      Kapitel 1 - Sozialvorschriften

      Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds

      Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Titel XII    - Kultur

Titel XIII   - Gesundheitswesen

Titel XIV    - Verbraucherschutz

Titel XV     - Transeuropäische Netze

Titel XVI    - Industrie

Titel XVII   - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Titel XVIII  - Forschung und technologische Entwicklung

Titel XIX    - Umwelt

Titel XX     - Entwicklungszusammenarbeit

Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und

               Hoheitsgebiete

Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft

Titel I      - Vorschriften über die Organe

      Kapitel 1 - Die Organe

           Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament

           Abschnitt 2 - Der Rat

           Abschnitt 3 - Die Kommission

           Abschnitt 4 - Der Gerichtshof

           Abschnitt 5 - Der Rechnungshof

      Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

      Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

      Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen

      Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank

Titel II     - Finanzvorschriften

Sechster Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Anhänge

Anhang I  - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags

Anhang II - Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der

            Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

II   - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

     Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf

                Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden

                entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang

                des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:
Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Protokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE

HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN

DER NIEDERLANDE, (*1)

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

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(*1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.