Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
01.01.1995
31.01.2003
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
StF: BGBl. III Nr. 86/1999
Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:
Inhalt
I - Text des Vertrags
Präambel
Erster Teil - Grundsätze
Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I - Der freie Warenverkehr
Kapitel 1 - Die Zollunion
Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen
den Mitgliedstaaten
Titel II - Die Landwirtschaft
Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr
Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte
Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht
Kapitel 3 - Dienstleistungen
Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken
betreffend den freien Personenverkehr
Titel V - Der Verkehr
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen
und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften
Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik
Kapitel 2 - Die Währungspolitik
Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen
Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen
Titel VIII - Beschäftigung
Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik
Titel X - Zusammenarbeit im Zollwesen
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und
Jugend
Kapitel 1 - Sozialvorschriften
Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds
Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Titel XII - Kultur
Titel XIII - Gesundheitswesen
Titel XIV - Verbraucherschutz
Titel XV - Transeuropäische Netze
Titel XVI - Industrie
Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung
Titel XIX - Umwelt
Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit
Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und
Hoheitsgebiete
Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
Titel I - Vorschriften über die Organe
Kapitel 1 - Die Organe
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament
Abschnitt 2 - Der Rat
Abschnitt 3 - Die Kommission
Abschnitt 4 - Der Gerichtshof
Abschnitt 5 - Der Rechnungshof
Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen
Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank
Titel II - Finanzvorschriften
Sechster Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen
Anhänge
Anhang I - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags
Anhang II - Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der
Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
II - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf
Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden
entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang
des Vertrags von Amsterdam angepaßt.
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE
HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN
DER NIEDERLANDE, (*1)
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
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(*1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.