Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (3. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

27.06.1996

Langtitel

(Übersetzung) DRITTES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

StF: BGBl. III Nr. 42/1998

Ratifikationstext

Österreich hat das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 27. Juni 1996 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 27. Juni 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen:

Australien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge ist das Dritte Protokoll nach dessen Inkrafttreten für nachstehende Staaten in Kraft getreten.

                      Staaten:             Datum des Inkrafttretens:

                      Griechenland            28. Dezember 1996

                      Portugal                29. Dezember 1996

                      Schweiz                 29. Dezember 1996

                      Spanien                 25. Dezember 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel römisch zwei des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf die Freizügigkeit von natürlichen Personen diesem Protokoll beigefügt sind,

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschlusses über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen,

GESTÜTZT auf die Ergebnisse dieser Verhandlungen, GESTÜTZT auf den am 30. Juni 1995 gefaßten Beschluß des Rates für

den Handel mit Dienstleistungen,

KOMMEN wie folgt überein:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1995,