Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU – Russische Föderation – Protokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.12.2000
24.06.1994
59/04 EU – EWR
Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
PROTOKOLL zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 36/1998 (NR: GP XX RV 800 AB 857 S. 84. BR: AB 5538 S. 630.)
BGBl. III Nr. 202/2000 (K über Idat)
BGBl. III Nr. 61/2024 (K – Geltungsbereich)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch
*Belgien römisch drei 36 aus 1998, *Dänemark römisch drei 36 aus 1998, *Deutschland/BRD römisch drei 36 aus 1998, *EG römisch drei 36 aus 1998, *El Salvador römisch drei 61 aus 2024, *Frankreich römisch drei 36 aus 1998, *Griechenland römisch drei 36 aus 1998, *Irland römisch drei 36 aus 1998, *Italien römisch drei 36 aus 1998, *Luxemburg römisch drei 36 aus 1998, *Niederlande römisch drei 36 aus 1998, *Portugal römisch drei 36 aus 1998, *Russische F römisch drei 36 aus 1998, *Spanien römisch drei 36 aus 1998, *Vereinigtes Königreich römisch drei 36/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Artikel 4, des Protokolls wurde am 24. Oktober 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Russische Föderation ab 1. Dezember 1997 das Protokoll vorläufig an.
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Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und die Schlußakte sind im Amtsblatt L 327 vom 28. November 1997 veröffentlicht.
e-rk3
14.08.2024
10007952
NOR11008095
N5199811624U