Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 1998,
01.03.1998
Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 77 römisch VV S. 20. BR: AB 5171 S. 613.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Erklärungen wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Die Notifikation gemäß Artikel 96, Absatz eins, des Abkommens wurde am 10. Juli 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 96, Absatz eins, mit 1. März 1998 in Kraft.