Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Litauen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 1998,
01.02.1998
Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits
StF: BGBl. III Nr. 33/1998 (NR: GP XX RV 79 VV S. 14. BR: AB 5159 S. 611.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt
und
2. im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Die Notifikation gemäß Artikel 132, des Abkommens wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 132, mit 1. Februar 1998 in Kraft getreten.