Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1996Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 692/1996 idF BGBl. III Nr. 10/1998 (DFB) (NR: GP XIX RV 32 AB 99 S. 20. BR: AB 4977 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1994 bzw. 16. August 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. November 1995 in Kraft getreten.Die Notifikationen gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens wurden am 31. Jänner 1994 bzw. 16. August 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. November 1995 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Belarus, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen: