Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 71/1996 (NR: GP XIX RV 35 AB 102 S. 20. BR: AB 4980 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. bzw. 27. November 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Februar 1996 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. bzw. 27. November 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Februar 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Lettland, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind
vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen: