Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 757/1995 (NR: GP XIX RV 33 AB 100 S. 20. BR: AB 4978 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 erfolgten am 6. August 1993 bzw. 1. September 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Dezember 1995 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 14, Absatz 2, erfolgten am 6. August 1993 bzw. 1. September 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Dezember 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Estland, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind
vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen: