WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
01.01.1995
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
(Übersetzung)
Anhang 1C
ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien
II. Teil: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die
Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums
1. Urheberrecht und verwandte Rechte
2. Marken
3. Geographische Angaben
4. Gewerbliche Muster
5. Patente
6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
7. Schutz nicht offengelegter Informationen
8. Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in
vertraglichen Lizenzen
III. Teil: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
1. Allgemeine Pflichten
2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und
Abhilfemaßnahmen
3. Einstweilige Maßnahmen
4. Besondere Erfordernisse im Hinblick auf Maßnahmen an
den Grenzen
5. Strafverfahren
IV. Teil: Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen
Eigentums und damit im Zusammenhang stehende
Parteienverfahren
V. Teil: Streitverhütung und Streitbeilegung
VI. Teil: Übergangsvereinbarungen
VII. Teil: Institutionelle Regelungen; Schlußbestimmungen
Die Mitglieder,
in dem Wunsche, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden;
in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Verpflichtungen bedarf, im Hinblick auf: