Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ANHANG 1B

ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

TEIL I          GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I       Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

TEIL II         ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN UND DISZIPLINEN

Artikel II      Meistbegünstigung

Artikel III     Transparenz

Artikel IIIbis  Offenlegung vertraulicher Informationen

Artikel IV      Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

Artikel V       Wirtschaftliche Integration

Artikel Vbis    Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Artikel VI      Innerstaatliche Regelungen

Artikel VII     Anerkennung

Artikel VIII    Monopole und alleinige Erbringung von

                Dienstleistungen

Artikel IX      Geschäftspraktiken

Artikel X       Notstandsmaßnahmen

Artikel XI      Zahlungen und Transfers

Artikel XII     Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel XIII    Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel XIV     Allgemeine Ausnahmeregelungen

Artikel XIVbis  Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Artikel XV      Subventionen

TEIL III        SPEZIFISCHE BINDUNGEN

Artikel XVI     Marktzutritt

Artikel XVII    Inländerbehandlung

Artikel XVIII   Zusätzliche Bindungen

TEIL IV         FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX     Verhandlungen über spezifische Bindungen

Artikel XX      Listen spezifischer Bindungen

Artikel XXI     Änderung der Listen

TEIL V          INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII    Konsultationen

Artikel XXIII   Streitbeilegung und Durchführung

Artikel XXIV    Rat für den Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXV     Technische Zusammenarbeit

Artikel XXVI    Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

TEIL VI         SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII   Zurücknahme von Handelsvorteilen

Artikel XXVIII  Begriffsbestimmungen

Artikel XXIX    Anhänge

                Anhang über Ausnahmen von Artikel II

                Anhang über Freizügigkeit natürlicher Personen, die

                Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens er bringen

                Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

                Anhang über Finanzdienstleistungen

                Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen

                Anhang über Verhandlungen über

                Seeverkehrsdienstleistungen

                Anhang über Fernmeldewesen

                Anhang über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste

Die Mitglieder,

in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

in dem Wunsch, ein multilaterales Regelwerk für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter der Voraussetzung der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig wachsenden Grad an Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten zu ihrer aller Vorteil zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, neue Regelungen über die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet im Interesse der Durchsetzung ihrer nationalen politischen Ziele festzusetzen und einzuführen sowie in Anbetracht der in einzelnen Ländern hinsichtlich des Entwicklungsstands ihrer Regelungen im Dienstleistungsbereich bestehenden Unausgewogenheit, dem besonderen Bedürfnis der Entwicklungsländer auf Ausübung dieses Rechts zu entsprechen;

in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität, ihrer Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erleichtern;

unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Anbetracht ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;

kommen hiemit wie folgt überein: