EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 3/94
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.07.1994
08.02.1994
59/04 EU – EWR
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.)
BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)
Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 103, Absatz eins, des EWR-Abkommens und Artikel 2, der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Artikel 8, des Beschlusses Nr. 4/94 und Artikel 3, der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Liste in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen muß den allgemeinen Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich widerspiegeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen 1) ist in diese Liste aufzunehmen –
BESCHLIESST:
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Ziffer eins ) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, Sitzung 18.
e-rk3
08.04.2025
10007560
NOR11007687
N5199440568J