Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG RUMÄNIENS ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
StF: BGBl. Nr. 618/1994
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. April 1992 bzw. 29. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 3. April 1992 bzw. 29. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Dezember 1993 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
unter Berücksichtigung der im Dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Verpflichtungen,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen: