Kurztitel

EFTA - Ständiger Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Langtitel

ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

StF: BGBl. Nr. 914/1993 (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127. BR: AB 4589 S. 573.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes. daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,