Kurztitel

EFTA - Ständiger Ausschuß - Protokoll 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Langtitel

PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES, DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN DIESES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD

StF: BGBl. Nr. 913/1993 (NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;

IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;

IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten;