EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1994
17.03.1993
59/04 EU – EWR
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
StF: BGBl. Nr. 910/1993 (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 1993 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 22, Absatz 3, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.
Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.
Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.
Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.
Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.
Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.
Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:
_______________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang 1 = Anlage 1
Schlußakte = Anlage 2
Gemeinsame Erklärung = Anlage 3
Vereinbarte Niederschrift = Anlage 4
Erklärung der Regierung Frankreichs = Anlage 5
Einvernehmen = Anlage 6
Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein = Anlage 7
e-rk3
07.04.2025
10007382
NOR11007502
N5199318948L