EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof
Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.01.1994
31.12.1994
02.05.1992
59/01 EFTA
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER
ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS
(NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79. BR: AB 4344 S. 558.)
StF: BGBl. Nr. 911/1993
BGBl. Nr. 912/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1061 AB 1213 S. 127.
BR: AB 4588 S. 573.)
BGBl. Nr. 224/1995 (NR: GP XVIII RV 1583 AB 1603 S. 166.
BR: AB 4802 S. 587.)
*Finnland 911 aus 1993,, 912 aus 1993, P *Island 911 aus 1993,, 912 aus 1993, P *Norwegen 911 aus 1993,, 912 aus 1993, P *Schweden 911 aus 1993,, 912 aus 1993, P
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden
ANGESICHTS des EWR-Abkommens;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;
IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;
EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;
UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;
EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Liechtenstein hat noch nicht ratifiziert; Schweiz wird dem Abkommen
nicht beitreten.
Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 8 selbständige Rechtsvorschriften
dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhängen einschließlich vereinbarter Niederschrift
(Anlage 3)
2. Für jedes Protokoll eine eigene Vorschrift
Rechtspraxis
20.04.2020
10007300
NOR11007415
N5199313329A