EFTA - Ständiger Ausschuß
Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,
01.01.1994
ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)
StF: BGBl. Nr. 913/1993
idF:
BGBl. Nr. 914/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127. BR: AB 4589 S. 573.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner in Kraft.
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden
ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);
EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen
Europäischen Wirtschaftsraumes;
IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;
EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);
IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,
*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,