Kurztitel

EFTA - Ständiger Ausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Langtitel

ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)

StF: BGBl. Nr. 913/1993

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 914/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127. BR: AB 4589 S. 573.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen

Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,