EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
01.01.1994
05.12.2005
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(NR: GP römisch XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
idF:
Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (P) (NR: GP römisch XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994, (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94)
(NR: GP römisch XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.)
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994, (Beschluß Nr. 7/94)
(NR: GP römisch XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTABKOMMEN
PRÄAMBEL
TEIL I ZIELE UND GRUNDSÄTZE
TEIL II FREIER WARENVERKEHR
Kapitel 1 Grundsätze
Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Fischereierzeugnisse
Kapitel 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und
Handelserleichterungen
Kapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr
Kapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse
TEIL III FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND
KAPITALVERKEHR
Kapitel 1 Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2 Niederlassungsrecht
Kapitel 3 Dienstleistungen
Kapitel 4 Kapitalverkehr
Kapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische
Zusammenarbeit
Kapitel 6 Verkehr
TEIL IV WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Kapitel 1 Vorschriften für Unternehmen
Kapitel 2 Staatliche Beihilfen
Kapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln
TEIL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
DEN VIER FREIHEITEN
Kapitel 1 Sozialpolitik
Kapitel 2 Verbraucherschutz
Kapitel 3 Umwelt
Kapitel 4 Statistik
Kapitel 5 Gesellschaftsrecht
TEIL VI ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
TEIL VII INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1 Struktur der Assoziation
Kapitel 2 Beschlußfassungsverfahren
Kapitel 3 Homogenität, Überwachungsverfahren und
Streitbeilegung
Kapitel 4 Schutzmaßnahmen
TEIL VIII FINANZIERUNGSMECHANISMUS
TEIL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
II. PROTOKOLLE
Protokoll 1 über horizontale Anpassungen
Protokoll 2 über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom
Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen
Waren
Protokoll 3 über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
des Abkommens
Protokoll 4 über die Ursprungsregeln
Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch
Liechtenstein
Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island
beibehalten darf
Protokoll 8 über staatliche Monopole
Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen
Meereserzeugnissen
Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und
Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die
Konformitätsbewertung
Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und
Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit
(Liechtenstein)
Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die
Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17 betreffend Artikel 34
Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von
Artikel 43
Protokoll 19 über den Seeverkehr
Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für
Unternehmen
Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen”
und „Umsatz” (Artikel 56)
Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den
Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25 über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der
EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der
staatlichen Beihilfen
Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der
staatlichen Beihilfen
Protokoll 28 über geistiges Eigentum
Protokoll 29 über die berufliche Bildung
Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung
der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen
außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von
Artikel 82
Protokoll 33 über das Schiedsverfahren
Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe
der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über
die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen,
die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen
Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39 über die ECU
Protokoll 40 über Svalbard
Protokoll 41 über bestehende Abkommen
Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend
besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der
Republik Österreich über den Güterverkehr im
Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Güterverkehr auf Straße und Schiene
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und
Portugal
Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der
Fischerei
Protokoll 47 über die Beseitigung technischer
Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49 über Ceuta und Melilla
III. ANHÄNGE
Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung
Anhang III Produkthaftung
Anhang IV Energie
Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VI Soziale Sicherheit
Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen
Anhang VIII Niederlassungsrecht
Anhang IX Finanzdienstleistungen
Anhang X Audiovisuelle Dienste
Anhang XI Telekommunikationsdienste
Anhang XII Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII Verkehr
Anhang XIV Wettbewerb
Anhang XV Staatliche Beihilfen
Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII Geistiges Eigentum
Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX Verbraucherschutz
Anhang XX Umweltschutz
Anhang XXI Statistik
Anhang XXII Gesellschaftsrecht
römisch IV. SCHLUSSAKTE
römisch fünf. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
römisch VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER
VERTRAGSPARTEIEN
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
römisch VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
römisch VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE
FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND
römisch IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN
BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN
römisch zehn. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN
römisch XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER
BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN
Anmerkung, Kundmachung: Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,)
HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen: