GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1992,
13.02.1992
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT EL SALVADORS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 133/1992 (NR: GP XVIII RV 245 VV S. 47. BR: AB 4169 S. 547.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 13. Februar 1992 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung El Salvadors (im folgenden „El Salvador“ bezeichnet) sind
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt El Salvadors zum Allgemeinen Abkommen
Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: