Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
Vertrag - Mazedonien
Paragraph 0
08.09.1991
13.04.2002
25.10.1989
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN
FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ
VON INVESTITIONEN
(NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)
StF: BGBl. Nr. 152/1991
BGBl. III Nr. 92/1997
BGBl. III Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 552 AB 708 S. 75. BR: AB 6428 S. 679.)
Deutsch, Serbokroatisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
14.09.2018
10007191
NOR11007305
N5199146955L