Förderung und Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991,
01.10.1991
31.12.1992
Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die
Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
(NR: GP XVIII RV 88 AB 154 S. 29. BR: AB 4063 S. 542.)
StF: BGBl. Nr. 513/1991
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juli 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TSCHECHISCHE UND SLOWAKISCHE
FÖDERATIVE REPUBLIK, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, freundschaftliche Beziehungen im Einvernehmen mit den Grundsätzen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, zu entwickeln und günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft
zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: