Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
Vertrag - Jugoslawien
Paragraph 0
01.06.1991
31.07.2002
25.10.1989
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Für die mit einer Bundesgesetzblatt Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Slowenien, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,
Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996,
Jugoslawien/BR, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,
Bosnien und Herzegowina, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,
Mazedonien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997,
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 152/1991 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)
Deutsch, Serbokroatisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
14.09.2018
10007145
NOR11007259
N5199114525J