Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
09.09.1991
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1998, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 387/1991 (NR: GP XVII RV 1208 VV S. 140. BR: AB 3858 S. 529.)
BGBl. III Nr. 4/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. September 1991 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN,
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Investitionen die Entwicklung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit auf den Gebieten von Handel und Wirtschaft sowie Wissenschaft und Technik fördern wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: