Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Für Kosovo Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2010,) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 152/1997 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)

Änderung

BGBl. III Nr. 156/1997

BGBl. III Nr. 151/2002 (NR: GP XXI RV 831 AB 1016 S. 95. BR: AB 6608 S. 685.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBL

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größ wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: