Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,
Vertrag - Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
31.05.2021
15.10.1990
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 513/1991 (NR: GP XVIII RV 88 AB 154 S. 29. BR: AB 4063 S. 542.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
BGBl. III Nr. 70/2021 (NR: GP XXVII RV 667 AB 716 S. 89. BR: AB 10597 S. 924.)
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juli 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TSCHECHISCHE UND SLOWAKISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, freundschaftliche Beziehungen im Einvernehmen mit den Grundsätzen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, zu entwickeln und günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
19.05.2021
10007109
NOR11007223
N5199110075D