EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
01.04.1989
31.12.1994
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN
StF: BGBl. Nr. 145/1989 (NR: GP XVII RV 773 AB 834 S. 87. BR: AB 3635 S. 510.)
BGBl. III 98/2015
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. April 1989 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, andererseits, IN ANBETRACHT des Interesses, das beide Vertragsparteien an einer Kontrolle und an einem gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen haben,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS FOLGENDE ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: