Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Beachte

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt:

Russische Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,)

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

StF: BGBl. Nr. 468/1987

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben,

auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 *1) unterzeichnet wurden,

folgendes vereinbart:

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,