Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,
01.11.1987
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT KERNTECHNISCHEN ANLAGEN
StF: BGBl. Nr. 454/1987 (NR: GP XVII RV 111 AB 190 S. 23. BR: AB 3317 S. 490.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 25. August 1987 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, mit 1. November 1987 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
überzeugt von der Wichtigkeit der Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, insbesondere im Bereich des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt vor radioaktiver Strahlung, und
ausgehend von den im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
sind wie folgt übereingekommen: