Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder

„UdSSR” bzw. „sowjetisch” sind als „Russische Föderation” bzw.

„russisch” zu lesen.

Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in

pragmatischer Weise weiter angewendet.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des

Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

StF: BGBl. Nr. 468/1987

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.)

BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20. BR: AB 4984 S. 596.)

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 *1) unterzeichnet wurden,
folgendes vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,