Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder
„UdSSR” bzw. „sowjetisch” sind als „Russische Föderation” bzw.
„russisch” zu lesen.
Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in
pragmatischer Weise weiter angewendet.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie desBundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
StF: BGBl. Nr. 468/1987
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.)
BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20. BR: AB 4984 S. 596.)
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 mit 1. Oktober 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu erweitern und zu vertiefen,
überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt ist,
eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,
haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 *1) unterzeichnet wurden,
folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,