Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
22.04.1972
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
StF: BGBl. Nr. 113/1972
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, am 22. April 1972 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
haben,
auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, folgendes vereinbart: