OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
30.09.1961
14.12.1960
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
(Übersetzung.)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
StF: BGBl. Nr. 248/1961
BGBl. Nr. 154/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 183/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 321/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 65/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/2021 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Australien römisch III 71/2001 *Belgien 248/1961 *Chile römisch III 92/2013 *Costa Rica römisch III 83/2021 *Dänemark 248/1961 *Deutschland/BRD 248/1961 *Estland römisch III 92/2013 *Finnland 321/1969 *Frankreich 248/1961 *Griechenland 248/1961 *Irland 248/1961 *Island 248/1961 *Israel römisch III 92/2013 *Italien 154/1962 *Japan 183/1967 *Kanada 248/1961 *Kolumbien römisch III 65/2020 *Korea/R römisch III 71/2001 *Lettland römisch III 65/2020 *Litauen römisch III 65/2020 *Luxemburg 154/1962 *Mexiko römisch III 71/2001 *Neuseeland römisch III 71/2001 *Niederlande 154/1962 *Norwegen 248/1961 *Polen römisch III 71/2001 *Portugal 248/1961 *Schweden 248/1961 *Schweiz 248/1961 *Slowakei römisch III 71/2001 *Slowenien römisch III 92/2013 *Spanien 248/1961 *Tschechische R römisch III 71/2001 *Türkei 248/1961 *Ungarn römisch III 71/2001 *USA 248/1961 *Vereinigtes Königreich 248/1961
Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1961.
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 29. September 1961 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 Litera b, am 30. September 1961 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik haben folgende Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt:
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kanada, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die REGIERUNGEN des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika –
IM HINBLICK DARAUF, daß eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstands unerläßlich ist,
ÜBERZEUGT, daß sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat,
IN DER ERKENNTNIS, daß der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird,
IN DER ERKENNTNIS, daß ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Maße voneinander abhängig sind,
ENTSCHLOSSEN, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern,
ÜBERZEUGT, daß die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, um die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen,
IN DER ERKENNTNIS, daß eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist,
ENTSCHLOSSEN, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben -
SIND über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ÜBEREINGEKOMMEN:
Dokumentalistische Gliederung:
Zusatzprotokoll Nr. 1 = Anlage 1
Zusatzprotokoll Nr. 2 = Anlage 2
Zusatzprotokoll zur Revision = Anlage 3
e-rk3
Ratifikationsurkunde
15.06.2021
10006250
NOR11006363
N5196110360W