Kurztitel

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

30.09.1961

Unterzeichnungsdatum

14.12.1960

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

(Übersetzung.)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)

StF: BGBl. Nr. 248/1961

Änderung

BGBl. Nr. 154/1962 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 183/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 321/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 65/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 83/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien römisch drei 71 aus 2001, *Belgien 248 aus 1961, *Chile römisch drei 92 aus 2013, *Costa Rica römisch drei 83 aus 2021, *Dänemark 248 aus 1961, *Deutschland/BRD 248 aus 1961, *Estland römisch drei 92 aus 2013, *Finnland 321 aus 1969, *Frankreich 248 aus 1961, *Griechenland 248 aus 1961, *Irland 248 aus 1961, *Island 248 aus 1961, *Israel römisch drei 92 aus 2013, *Italien 154 aus 1962, *Japan 183 aus 1967, *Kanada 248 aus 1961, *Kolumbien römisch drei 65 aus 2020, *Korea/R römisch drei 71 aus 2001, *Lettland römisch drei 65 aus 2020, *Litauen römisch drei 65 aus 2020, *Luxemburg 154 aus 1962, *Mexiko römisch drei 71 aus 2001, *Neuseeland römisch drei 71 aus 2001, *Niederlande 154 aus 1962, *Norwegen 248 aus 1961, *Polen römisch drei 71 aus 2001, *Portugal 248 aus 1961, *Schweden 248 aus 1961, *Schweiz 248 aus 1961, *Slowakei römisch drei 71 aus 2001, *Slowenien römisch drei 92 aus 2013, *Spanien 248 aus 1961, *Tschechische R römisch drei 71 aus 2001, *Türkei 248 aus 1961, *Ungarn römisch drei 71 aus 2001, *USA 248 aus 1961, *Vereinigtes Königreich 248/1961

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche also lauten: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1961.

Ratifikationstext

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 29. September 1961 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 Litera b, am 30. September 1961 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik haben folgende Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt:

Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kanada, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNGEN des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika –

IM HINBLICK DARAUF, daß eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstands unerläßlich ist,

ÜBERZEUGT, daß sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat,

IN DER ERKENNTNIS, daß der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Maße voneinander abhängig sind,

ENTSCHLOSSEN, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern,

ÜBERZEUGT, daß die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, um die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen,

IN DER ERKENNTNIS, daß eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist,

ENTSCHLOSSEN, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben -

SIND über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Zusatzprotokoll Nr. 1 = Anlage 1

Zusatzprotokoll Nr. 2 = Anlage 2

Zusatzprotokoll zur Revision = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR11006363

alte Dokumentnummer

N5196110360W