Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien
Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1938,
Vertrag – Italien
Paragraph 0
27.11.1937
13.09.2019
27.11.1937
59/10 Handelsabkommen
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
(Übersetzung.)
Notenwechsel mit Italien vom 1. Juni 1937, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr
StF: BGBl. Nr. 11/1938
BGBl. III Nr. 139/2019
Nachdem der am 1. Juni 1937 in Rom durchgeführte Notenwechsel mit Italien, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. November 1937.
Dieser Notenwechsel, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 208 aus 1937,, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, ist am 27. November 1937 endgültig in Kraft getreten.
e-rk3,
Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1937,
17.09.2019
10006180
NOR11006293
N5193810428W