Handels- und Schiffahrtsvertrag
Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
01.01.1932
(Übersetzung.)
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
StF: BGBl. Nr. 46/1932 (NR: GP IV 56 AB 88 S. 22.)
Nachdem der am 16. August 1930 in Wien unterfertigte Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. April 1931.
Der Austausch der Ratifikationen hat am 22. Dezember 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel römisch XX am 1. Jänner 1932 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen und das gute Einvernehmen, die glücklicherweise zwischen den beiden Völkern bestehen, zu verstärken und ihre wechselseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszugestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Handels- und Schiffahrtsvertrag zu schließen und zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben: