Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Inkrafttretensdatum

13.11.1930

Langtitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.

StF: BGBl. Nr. 299/1930 (NR: GP III 408 AB 420 S. 117.)

Änderung

BGBl. Nr. 299/1985 (NR: GP XVI RV 567 AB 590 S. 86. BR: AB 2977 S. 460.)

BGBl. Nr. 714/1992 (NR: GP XVIII RV 507 VV S. 80. BR: AB 4340 S. 558.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 28. März 1929 in Haag unterfertigte Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr, für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. Feber 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 13. August 1930 stattgefunden.

Der Vertrag tritt daher gemäß Artikel 13 am 13. November 1930 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin der Niederlande, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten immer enger zu gestalten, haben beschlossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adolf Duffek, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Österreich im Haag,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Jonkheer Frans Beelaerts van Blokland, Ihren Minister des Äußeren,

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: