Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1927,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
20.04.1927
09.12.1923
59/06 Energie
(Übersetzung).
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. Nr. 55/1927
BGBl. Nr. 163/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 162/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 247/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 5/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 84/1936 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Belize 55/1927 *Brunei 55/1927 *Dänemark 55/1927 *Gambia 55/1927 *Ghana 55/1927 *Griechenland 163/1929 *Guyana 55/1927 *Irak 84/1936 *Kenia 55/1927 *Malawi 55/1927 *Malaysia 55/1927 *Neuseeland 55/1927 *Nigeria 55/1927 *Panama römisch II 247/1934 *Polen 5/1935 *Sambia 55/1927 *Sierra Leone 55/1927 *Simbabwe 55/1927 *Tansania 55/1927 *Thailand 55/1927 *Uganda 55/1927 *Ungarn 162/1933 *Vereinigtes Königreich 55/1927
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne seines Artikels 18 zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
Unter dem im Artikel 21 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Österreich, Belgien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, durch eine internationale Verständigung die Ausnutzung der Wasserkräfte zu erleichtern und ihren Nutzertrag zu erhöhen,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
willens, ein allgemeines Übereinkommen zu diesem Zweck abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
14.09.2022
10006142
NOR11006255
N5192710336W